Pressemitteilung

«Scheinselbständige»

Medienverbände mit konkreten Vorschlägen zur in Aussicht genommenen Gesetzesänderung zur Scheinselbständigkeit

31. März 1999

Als dringend notwendigen Schritt haben die deutschen Medienverbände Ankündigungen begrüßt, nach denen die Bundesregierung die seit Januar in Kraft getretenen Neuregelungen zur sogenannten "Scheinselbständigkeit" den praktischen Bedürfnissen von Unternehmen und Selbständigen anpassen will. Ein Sprecher der Medienverbände stellte klar, daß die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern in den Medien eine von der Arbeitsrechtsprechung unter genau umrissenen Bedingungen anerkannte, übliche Form der Beschäftigung sei, deren Fortbestand sowohl im Interesse der Verlage und Rundfunkveranstalter als auch der Freien Mitarbeiter liege. In einem gemeinsamen Schreiben an die zuständigen Bundesminister und Mitglieder der befaßten Bundestagsausschüsse unterbreiteten die Medienverbände heute konkrete Vorschläge zur in Aussicht genommenen Gesetzesanpassung:

• Von der Neuregelung zur Scheinselbständigkeit ausgenommen werden sollten Freie Mitarbeiter der Medien, wenn ihre Tätigkeit in der Gestaltung von Inhalten besteht. Dieser Ausnahmetatbestand würde die "Programmitarbeiter-Rechtsprechung" des Bundesarbeitsgerichtes aufgreifen und die Bestimmung des Sozialgesetzbuches dem geltenden Arbeitsrecht anpassen.

• Maßgeblich für die Einordnung eines Auftragnehmers als Beschäftigter oder Selbständiger soll zukünftig die getroffene Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sein, soweit diese in der Praxis auch umgesetzt wird. Damit würde ausgeschlossen, daß ein Auftragnehmer einseitig seine Selbständigkeit als beendet erklärt und ohne eine Änderung der inhaltlichen Ausgestaltung seines Auftragsverhältnisses sozialrechtlich zum Beschäftigten des Auftraggebers würde.

• Trotz der durch die Krankenkasse getroffenen Bewertung eines Auftragnehmers als Beschäftigten oder Selbständigen besteht nach dem geltenden Recht die Möglichkeit, daß eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Diese spätere Korrektur durch den Versicherungsträger würde dann rückwirkend zu Lasten des Arbeitgebers bis zum Beginn des Auftragsverhältnisses eine Sozialversicherungspflicht verbindlich feststellen. Hier muß in der in Aussicht genommenen Gesetzesanpassung zumindest klargestellt werden, daß eine Neubeurteilung in derartigen Fällen nur für die Zukunft und nicht rückwirkend getroffen werden darf.

Die Initiative der Medienverbände wird gemeinsam vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), den Tarifverband Privater Rundfunk (TPR), der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sowie dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) getragen.