Pressemitteilung

So genannte Fußballrechte

Die Telekom darf kein Inhalteanbieter werden

26. März 2012

Das Angebot der Deutschen Telekom zum Kauf von so genannten Fußballrechten für das Internet berührt wesentliche Grundfragen des Rechtsrahmens der elektronischen Medien“, ruft der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), Felix Kovac, in Erinnerung. Mit dem Erwerb dieser Inhalte würde der seinerzeit aus der Deutschen Post hervorgegangene Infrastrukturbetreiber ein wesentlicher Anbieter von Inhalten im Netz: Die Aufmerksamkeit, die der Spitzensport einem solchen Angebot bieten würde, wäre die Basis für eine große Aufmerksamkeit des Publikums auch für andere Inhalte bis hin zu Nachrichten“, beschreibt Kovac die Ausgangssituation. Das widerspricht dem medienpolitischen Grundsatz der Trennung der technischen Infrastruktur von den angebotenen Inhalten. Der Meinungsvielfalt willen soll niemand wesentliche Teile der technischen Infrastruktur kontrollieren und gleichzeitig für die Inhalte verantwortlich sein, die hierüber transportiert werden. Eine solche Zusammenballung von technischer, ökonomischer und publizistischer Macht ist für die Meinungsvielfalt potentiell schädlich“, beschreibt Kovac die medienpolitische Grundsatzposition. Mittelständische Inhalteanbieter ohne eigene Infrastruktur, wie sie vorwiegend von der APR vertreten werden, seien von Anfang an strukturell benachteiligt.

Schwer wiegt für die APR zudem, dass der deutsche Staat nach wie vor an der Deutschen Telekom beteiligt ist. Das widerspricht der im Rundfunkrecht besonders ausformulierten Staatsferne der Anbieter“, äußert Kovac mit Blick auf die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aus gutem Grund könne die Deutsche Telekom also keine Zulassung als Rundfunkanbieter erwerben. Auch das Angebot von rundfunkähnlichen Telemedien sei ihr also verwehrt. Auch Umgehungsgeschäfte etwa durch so genannte Produktionsaufträge“ an Dritte, die unter der Regie des Infrastrukturunternehmens mit staatlicher Beteiligung dessen Rechte am Markt nutzen, seien daher unzulässig.