Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Medien fordern Ausnahmeregelung
10. Mai 2006
Bei der Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie in deutsches Recht müssen für Beschäftigungsverhältnisse in den Medien die gleichen Ausnahmeregelungen wie für die Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten. Das forderten heute Vertreter von Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ); Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR ) und Verband privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT). Als Tendenzunternehmen müssten auch die Medien das Recht haben, Bewerber aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen abzulehnen, erklärten die Verbände. Das von der Bundesregierung vorgelegte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht eine eindeutige Ausnahmeregelung bisher nur für Religionsgemeinschaften vor.
Die Presse- und Rundfunkfreiheit schütze, so die Verbände, das Recht des Verlegers und des Rundfunkanbieters, die Tendenz seines Unternehmens festzulegen. Dies sei vom Bundesverfassungsgericht bereits 1979 festgestellt und seither vom Gesetzgeber in den entsprechenden Fällen immer berücksichtigt worden.
BDZV, VDZ, APR und VPRT hatten von Anfang an eine Ausweitung der berechtigten Privilegierung der Kirchen auf die übrigen Tendenzunternehmen in Deutschland gefordert. "Es ist nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber eines Tendenzunternehmens vor Gericht nachweisen muss, dass er mit dem Bewerber die grundsätzliche Haltung seines Unternehmens nicht verwirklichen kann", sagte ein Vertreter der Medienverbände. Ein Ausnahmetatbestand müsse daher auch für Unternehmen gelten, die unmittelbar oder überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.