Pressemitteilung

Urhebervertragsrecht

Urhebervertragsrecht - «Ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Juristen»

18. Juni 2001

Das von der Bundesjustizministerin betriebene Gesetzgebungsvorhaben des Urhebervertragsrechts sei "ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Juristen", formulierte Hans Kuchenreuther, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR). Er sieht massive Rechtsunsicherheit auf den Privatfunk zukommen, wenn der Entwurf in das Gesetzblatt kommt. Jeder Urheber und Journalist bekomme einen auf Mark und Pfennig einklagbaren Anspruch auf angemessene Vergütung - ohne dass der Entwurf sagt, was darunter zu verstehen sei. "Auch wir sind für eine angemessene Vergütung der Urheber", sagt Kuchenreuther. Aber das "merkwürdige Konstrukt" eines gesetzlichen Anspruchs auf die Differenz zwischen einer nicht näher bezeichneten "angemessenen Vergütung" und dem Honorar nach dem abgeschlossenen Vertrag sei lebensfremd. "Das ist etwa so, wie wenn ihnen irgendwann nach dem Festmahl der Küchenchef für sein Werk der Kochkunst nochmals die Kreditkarte belasten darf, weil er das im Nachhinein für angemessen hält", vergleicht Kuchenreuther. Jegliche Planungssicherheit gehe so bei den Programmanbietern verloren.

Die APR bemängelt in einer soeben vorgelegten Stellungnahme, dass Mängel am Gesetzentwurf der Justizministerin zur Rechtsunsicherheit beitrügen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass Gewerkschaften einzelne Radioanbieter wegen "Tarifregeln" vor Gericht ziehen können. "Die Tarifautonomie verbietet es aber, Vergütungen durch die Staatsgewalt festzulegen", ruft Kuchenreuther in Erinnerung. Was für "Tarifverträge" gelte, müsse auch dann beachtet werden, wenn man das Regelwerk in "Tarifregeln" umbenenne.

Die APR verweist auf ihre Vorschläge zum Urhebervertragsrecht, die sie mit anderen Initiatoren aus der Medienwirtschaft formuliert hat. Danach soll ein Urheber einen Korrekturanspruch haben, wenn seine Vergütung in einem Missverhältnis zum Ertrag aus seinem Werk steht. Der Vorschlag stelle den abgeschlossenen Vertrag zwischen Verwerter und Urheber in dem Mittelpunkt. Dieser werde dann zu Gunsten des Urhebers nachträglich kontrolliert, wenn die vertraglichen Konditionen nicht angemessen sind. "Wenn die Abmachungen des Verwerters mit dem Urheber im grünen Bereich sind, besteht Rechtssicherheit", betont Kuchenreuther einen wichtigen Unterschied zum Regierungsentwurf.

Die APR vertritt vorwiegend lokale und regionale private Hörfunkanbieter in Deutschland.