Literaturhinweis

Digitale-Dienste-Gesetz

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Wer ist in Deutschland für die DSA-Anwendung zuständig?

14. Dezember 2024

Amélie Heldt/Sarah Gegner (Hrg.), Digitale-Dienste-Gesetz - Kommentar, Nomos Verlag, Baden Baden 2024, 99,00 €.

Seit dem 6. Mai 2024 gibt es das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Unter #neuland sollte man das nicht einordnen, sondern das DDG steht am Ende eines Vierteljahrhunderts Rechtsentwicklungen in Deutschland. Die nahm mit dem IuKDG (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz) im Jahr 1997 seinen Anfang, worin erstmals die "Haftungsprivilegien" für Online-Dienste standen. Das wanderte in die E-Commerce-Richtlinie der Union, die mit dem Telemediengesetz (TMG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dann kam der Digital Services Act (DSA), der in Europa unmittelbar wirkt. Das TMG wurde kassiert und das DDG geschaffen - nicht zur "Umsetzung", sondern um im deutschen Recht sozusagen die Anschlussfragen zu klären wie insbesondere die Verwaltungszuständigkeit.

Das war politisch einige Zeit lang unter dem Stichwort "wer wird Digital Services Coordinator" auf der Agenda. Die Bundesnetzagentur ist das geworden und redet bei der DSA-Anwendung unter anderem in Europa mit. Das steht im DDG bei der Regelung zu zuständigen Behörden. Im Datenschutz ist der Bundesbeauftragte eingebunden, beim Jugendschutz gibt es eine - in der Kommentierung zurecht als misslungen - Abgrenzung zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz beziehungsweise den Landesmedienanstalten.

Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder blieben unberührt, heißt es in § 12 Abs. 5 DDG, was die Kommentierung so versteht, dass Medien- und DSA-Aufsicht grundsätzlich nebeneinander bestünden. Der DSA mit seinem Rechtsvollzug in Deutschland auf Basis des DDG regele etwas völlig anderes als der MStV, das funktioniere nebeneinander. Das werden die Länder und Medienanstalten einerseits mit Freude lesen, weil der MStV bei dieser Lesart vom unmittelbar geltenden DSA nicht (teilweise) verdrängt wird. Andererseits wissen die Medienwächter, dass in der Praxis der DSA auch für die Vielfaltssicherung relevante Aspekte anspricht und wollen mitmischen und mit der BNetzA zusammenarbeiten. Bei allem Willen der beteiligten Personen zur Kooperation: Hier wird es noch einiges an Konflikten und offenen Rechtsfragen geben.

Die beschränkte Verantwortlichkeit der Anbieter bei Rechtsverletzungen von Nutzern ist im DDG angesprochen, sozusagen als Verlängerung des jetzt geltenden DSA. Anbieter von WLAN dürfen nicht zur besonderen Kontrolle der Nutzer durch Behörden gezwungen werden, ihnen gegenüber gilt auch die schöne deutsche Störerhaftung nicht. Aber auch das ist nicht neu, sondern galt schon Rahmen des TMG; der DSA lässt das für mitrgliedsstaatliche Regelungen offen.

Der vorgestellte Band erläutert diese Regelung im Umfang, wie das für die Nomos-Handkommentare üblich ist. Wer sich mit dem DSA und seiner Anwendung befasst, sollte den Band in Griffweite haben.

Release 14. Dezember 2024, 18:00 - OR